panorama

Mitgliedschaft

Was wird mir geboten?

Unser Verein ist in mehrere Sparten aufgeteilt: Kanupolo, Kanuwandern und Kanurennsport. Als Mitglied stehen Dir natürlich jederzeit alle Sparten offen.

Die Kanuwanderabteilung fährt im Jahr mehrere Touren. Die Pfingsttour ist dabei die Größte. Ca. 40 bis 50 Teilnehmer fahren mit. Der Kanurennsport sucht derzeit einen Trainer. Vereinzelt besuchen die sich selbst trainierenden Rennsportler noch Regatten, hauptsächlich in NRW. Am meisten kommen die Kanupolospieler herum. Sie besuchen pro Jahr 10 - 12 Turniere in ganz Deutschland und Umgebung. Ein bis zwei davon sogar im europäischen Ausland.
Du hast noch kein eigenes Kanu? Kein Problem. Für den Anfang kannst Du ein Vereinsboot nutzen. Der Verein verfügt zudem über einen kleinen Hantelraum, einen Bootsanhänger, einen Vereinsbus, einen See als Trainingsgelände und geschulte Trainer.

Wie werde ich Mitglied?

Ganz einfach! Entweder Du kommst einfach zu einem Training - am besten direkt Sportsachen mitbringen - oder Du wendest Dich an einen der entsprechenden Sportwarte. Für die ganz Entschlossenen haben wir unter "Anmeldung" unseren Mitgliedsantrag als Download im PDF-Format bereitgestellt. Einfach ausdrucken, ausfüllen und ab in die Post.

Anmeldung

Wie kündige ich meine Mitgliedschaft?

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres in schriftlicher Form möglich.

Beiträge

ab 18 Jahren 140€
14 bis 17 Jahre *) 100€
bis 13 Jahren 70€
Mehrpersonenhaushalt **) ab 210€
Inaktive 60€

Einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 30€ pro Antrag.

Auf der Vorstandssitzung am 17.02.2024 wurde ein neuer Mitgliedsbeitragsschlüssel beschlossen. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alle 2 Jahre (ungerade Jahre) in Höhe der Teuerungsrate erhöht. Ob auf den halben Euro auf- oder abgerundet wird, entscheiden die Vereinsmitglieder auf der Jahreshauptversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag wird Anfang des Jahres eingezogen. Auch bei Vereinseintritt in der Mitte des Jahres wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag eingezogen. Für den Beitrag zählt das Alter am 01.01. eines jeden Jahres.

*) gilt auch für Schüler, Auszubildende und Studenten (soweit Nachweis erbracht wurde)
**) Erste Person im Haushalt 140€, zweite Person 70€, 3. Person und Folgende jeweils 20€
- Beispiel: 4 Personen im Haushalt 140€ + 70€ + 20€ + 20€ = 250€ (62,50€ pro Person)

Satzung

Der Verein führt den Namen "Kanu-Klub "Pirat" e. V. Bergheim/Sieg" und wurde in das Vereinsregister unter der Geschäfts-Nr. 6 V. R. 246 am 20. Oktober 1952 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 53844 Troisdorf-Bergheim, Nachtigallenweg 37/Bootshaus.
Die Postanschrift ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung des Wassersports, insbesondere des Kanurennsports, Kanuwandersports und Kanupolosports.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung zulässig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Troisdorf, die es wieder unmittelbar und ausschließlich kanusportbetreibenden Vereinen innerhalb der Stadt Troisdorf zukommen lassen muss.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Sport und die Kameradschaft liebt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Bestätigung eines Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzung.
Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein große Verdienste erworben haben, durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Leistung einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 30€ zu entrichten.
Jedes aktiv sporttreibende Mitglied hat jährlich mindestens fünf Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Jede nicht abgeleistete Stunde wird am Anfang des Folgejahres mit einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag dem angegebenen Bankkonto belastet.

die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung steht dem Auszuschließenden das Recht zu, innerhalb von zwei Monaten dem Vorstand eine Rechtfertigung, entweder persönlich oder schriftlich, vorzubringen.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied weiterhin das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand angemeldet werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Ausschließung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE72ZZZ00000483479 und der Mandatsreferenz (9119 + interne Vereinsmitgliedsnummer) jährlich zum 15. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstands
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer, dem 1. und 2. Kassenwart, den Sportwarten der einzelnen Abteilungen, dem Pressewart, dem Materialwart, dem Jugendwart, dem Sozialwart und dem 1. und 2. Beisitzer.
Die Vertretung der Jugend ist in der Jugendordnung geregelt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Sportanlagen
  6. Abschluß und Kündigung von Pachtverträgen
  7. Beschlußfassung, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in zwei Wahlgruppen gewählt. Die Wahlgruppen sind:

  • 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
  • 2. Geschäftsführer, 1. Geschäftsführer
  • 1. Kassenwart, 2. Kassenwart
  • Kanurennsportwart, Kanuwanderwart
  • Kanupolowart, Jugendwart
  • Sozialwart, Pressewart
  • 1. Beisitzer, 2. Beisitzer
  • Materialwart

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich, schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung muß angegeben werden!
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß Ort und Zeit der Vorstandssitzung, sowie die Namen der Teilnehmer und die gefaßten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahren, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts muß jedes Mitglied persönlich erscheinen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages sowie Festsetzung des Betrages für nicht abgeleistete Arbeitsstunden.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Bestätigung des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendwarts
  6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen (wenn per Post, genügt die rechtzeitige Aufgabe).

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Ausschluß oder Streichung eines Mitglieds, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, entfällt der Besitz von Ehrenauszeichnungen des Vereins. Die Ehrennadeln sind an den Verein zurückzugeben.
Über den Verwendungszweck der auf Sportveranstaltungen errungenen Preise und Wertgegenständen entscheidet der Vorstand.

1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Kanu-Klub "Pirat" e. V. Bergheim/Sieg sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
2. Organe
Organe der Jugend des Vereins sind:

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuß
  • Vereinsjugendausschuß
    • Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins Verantwortlich.
  • Zuständigkeit des Vereinsjugendausschusses
    • Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  1. Der Verein verpflichtet sich zum Schutz der Mitgliederdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen wird.